Satzung

des Vereins „Freie Wähler Weinstadt e.V.“

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Freie Wähler Weinstadt e.V.

2. Sitz des Vereins ist Weinstadt

3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen unter der Nr. VR 805 eingetragen.

4. Der Verein ist ein Ortsverband im Sinne des § 8 der Satzung des Landesverbandes der Freien Wähler Landesverband Baden-Württemberg e.V.

 

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Beteiligung an den Kommunalwahlen, insbesondere die Unterstützung der Mandatsträger bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

2. Darüber hinaus betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit über das politische Geschehen auf kommunaler Ebene.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zu der vorliegenden Satzung bekennt. Das Mitglied hat den in § 2 genannten Vereinszweck aktiv zu fördern.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes erworben.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss

4. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

5. Aus dem Verein wird ausgeschlossen:

a) wer gegen die Beschlüsse des Vereins und / oder gegen seine Ziele und Interessen gröblich und beharrlich verstoßen hat,

b) wenn ein wichtiger Grund in der Person des Mitglieds vorliegt,

c) wer mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist

6. Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.

Das betroffene Mitgliedist davon tunlichst zu hören.

 

§ 4 Beiträge

Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe

1. Vorstand § 6

2. Mitgliederversammlung § 7

 

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen 2 Stellvertretern, dem Finanzreferenten, dem Pressereferenten sowie dem Vorsitzenden der Gemeinderatsfraktion der Freien Wähler im Gemeinderat der Stadt Weinstadt.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs, 2 BGB bilden der Vorsitzende und seine 2 Stellvertreter. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1.

a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich in der Zeit zwischen 01. Januar und 31. Mai zusammen. Sie wird durch den Vorstand einberufen.

b) Die Einladung zur Mitgliederversammlung, die Tag, Ort, Zeit und Tagesordnung enthalten muss, erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor Abhaltung entweder durch Zustellung, durch E-Mail oder durch Faxschreiben.

c) Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis 7 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einbringen.

2. Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung, Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

3. Über alle Versammlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Dies ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben und den Mitgliedern auf Anforderung zuzusenden.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

a) Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit.

b) die Wahl der Vorstandsmitglieder, ausgenommen des Fraktionsvorsitzenden,

c) die Bestellung von 2 Kassenprüfern

d) die Jahresrechnung und den Haushaltsplan

e) Entlastung des Vorstandes

f) die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,

g) Satzungsänderungen

h) die Auflösung des Vereins

 

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

1. Bei den Wahlen ist mittels Stimmzetteln geheim abzustimmen. Es entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmzettel, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist (§ 9).

Kommt im ersten Wahlgang keine Mehrheit für einen Bewerber zustande, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Bei erneuter Stimmgleichheit entscheidet das Los.

2. Alle Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von zwei Jahren statt.

3. Alle Abstimmungen erfolgen offen, auf Antrag von mindestens 10 v. H. der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen (Stimmzettel).

 

§ 9 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen

Soweit der Ortsverband sich an Kommunalwahlen beteiligt, sind die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen zu beachten.

 

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Satzungsänderungen werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.
  2. Vom Vorstand initiierte Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen. Dabei muss angegeben werden, welche Bestimmung der Satzung geändert werden soll und wie die Neufassung lautet.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung müssen mit 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.

 

§ 12 Auflösung

  1. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 3/4 der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind. Fehlt die Beschlussfähigkeit, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist; auf Letzteres ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. Der Beschluss über die Auflösung muss mit einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.
  4. Die gesetzlichen Vorschriften sind zwingend einzuhalten.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 26. November 2003 in Kraft.

 

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